Rechtsprechung
BGH, 29.02.1952 - V ZR 4/51 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verpflichtung des Verkäufers zur Befreiung eines Grundstücks von einer Eigentümergrundschuld - Anwendung des Umstellungsgesetzes auf eine vor dem Währungsstichtag begründete Kaufpreisforderung - Vereinbarungen über die Zahlung und Fälligkeit des Kaufpreises
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 5, 214
- NJW 1952, 624
- DNotZ 1952, 215
- DB 1952, 287
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 26.06.1951 - V ZR 35/50
Grundstückskauf. Bewirkung der Leistung
Auszug aus BGH, 29.02.1952 - V ZR 4/51
Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1951 (BGHZ 2 S 369 ff) ausgesprochen und begründet, daß und warum beim Verkauf eines Grundstücks der Verkäufer seine Leistung bereits im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 2 des Umstellungsgesetzes bewirkt hat, wenn er vor dem Währungsstichtag das verkaufte Grundstück an den Käufer aufgelassen und ihm übergeben hatte.
- BGH, 13.12.1962 - III ZR 127/61
Rechtsmittel
Ob die Klägerin diese Rechtsansicht nach den Entscheidungen in BGHZ 5, 214 und 6, 91 gewonnen und ob sie von der Gesetzmäßigkeit einer Umstellung im Verhältnis 10: 1 überzeugt gewesen sei, oder ob sie lediglich davon ausgegangen sei, daß ein Festhalten an ihrem früheren Standpunkt keinen Zweck mehr habe, sei belanglos.Dem Zugeständnis der Klägerin hinsichtlich der Streichung des Vorbehalts der künftigen höchstrichterlichen Rechtsprechung war - wie das Berufungsgericht nach der Aussage des Zeugen Pi. und den von der Klägerin überreichten Schriftstücken unangefochten feststellt - folgendes vorausgegangen: Der damalige Geschäftsführer der Klägerin, Graf v. G., und der ihn beratende Rechtsanwalt St. hatten die Umstellungsfrage an Hand einer Auswertung des Urteils des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 1952 (BGHZ 5, 214; Umstellung einer Kaufpreisforderung) in der RWP-Blattei des Forkel-Verlages überprüft und waren dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß es keinen Zweck habe, den Rechtsprechungsvorbehalt aufrecht zu erhalten, weil der Bundesgerichtshof sich bereits für eine Umstellung 10: 1 ausgesprochen habe.
Dabei übersieht die Revision: Zu dieser Zeit hätte die genaueste Erkundigung und Prüfung der Rechtslage nur zu dem Ergebnis führen können, daß das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 1952 (BGHZ 5, 214) sich zwar auf eine Kaufpreisforderung bezog, daß aber der V. Zivilsenat in einem weiteren Urteil vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91) in dem gleichen Sinne über die Umstellung einer Entschädigungsforderung wegen Enteignung entschieden hatte, wobei er sich auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung vom 8. Februar 1952 - V ZR 120/50 - bezog (BGHZ 6, 91, 96) [BGH 09.05.1952 - V ZR 68/51].
Nachdem aber der Bundesgerichtshof gesprochen hatte, und zwar - wie die Klägerin dies nach BGHZ 5, 214 möglicherweise irrig, nach BGHZ 6, 91 sinngemäß aber richtig verstanden hatte - für ein Umstellungsverhältnis 10: 1, lag die von den Parteien bislang vermißte höchstrichterliche Rechtsprechung vor; der Rechtsprechungsvorbehalt ging damit - aus der damaligen Sicht der Klägerin - ins Leere.
- BGH, 17.09.1954 - V ZR 32/53
Grundstückskauf. Bewirkung der Leistung
Diese Grundsätze hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 5, 214, im Urteil vom 14. November 1952 - V ZR 95/51 - LM § 18 Abs. 1 Nr. 2 - [17] - = BB 1953, 131 und im Urteil vom 11. Dezember 1953 - V ZR 27/52 - bestätigt. - BGH, 14.11.1952 - V ZR 95/51
Rechtsmittel
An der Rechtsprechung des Senats, daß das "Bewirken der Leistung" des Verkäufers im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das verkaufte Grundstück nicht, wie vereinbart, von Belastungen freigestellt worden ist, (BGHZ 2, 369; 5, 214), wird festgehalten.In der Entscheidung BGHZ 5, 214 [217] hat der Senat an dieser Rechtsansicht festgehalten.
- BGH, 11.01.1956 - V ZR 187/54
Rechtsmittel
Zwar war die Leistung der Kläger hier nicht schon deshalb unvollständig, weil sie die von den Beklagten nicht übernommene Briefgrundschuld von 5.000 DM bisher nicht zur Löschung gebracht haben (BGHZ 5, 214). - BGH, 07.03.1956 - V ZR 113/54
Umstellung der Eigenmittel des Siedlungsträgers
Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob als Gegenleistung der Beklagten aus diesem Vertrage die Eigentumsverschaffung anzusehen gewesen wäre, die vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war, und ob dann nach der genannten Bestimmung des Umstellungsgesetzes eine Umstellung im Verhältnis 1 : 1 erfolgt wäre (BGHZ 2, 369; 5, 173; 5, 214; 14, 313; Betrieb 1953, 168). - BGH, 11.03.1980 - VI ZB 15/79
Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der …
- BGH, 04.12.1963 - V ZR 189/61
Rechtsmittel
In Fällen dieser besonderen Art kommt das Umstellungsgesetz zur Anwendung (BGH NJW 1951, 708; BGHZ 5, 214; 5, 173, 181 [BGH 15.02.1952 - V ZR 54/51]; BGH NJW 1952, 299; BB 1958, 537; 1959, 1038; BayOblG MDR 1952, 168). - BGH, 08.02.1961 - V ZR 105/60 Die Entscheidung in BGHZ 5, 214, auf die sich die Revision beruft, betraf einen anders liegenden Fall; dort ging es um eine bereits vor dem Währungsstichtag "in Reichsmark bezifferte" Forderung (…a.a.O. S. 216), während es hier bis zum Inkrafttreten des Währungsgesetzes an einer solchen Bezifferung gerade fehlte.
- BGH, 28.01.1959 - V ZR 153/57
Rechtsmittel
Etwas Abweichendes besagt auch die Entscheidung BGHZ 5, 214 nicht, auf die sich die Revision ferner beruft; wenn der Senat dort entschieden hat, daß eine Kaufpreisforderung, deren Fälligkeit die Vertragsparteien im Wege der Stundung bis nach der Währungsreform hinausgeschoben hatten, gleichwohl unter das Umstellungsgesetz falle, so ergab sich daraus noch nicht, daß sie nach dessen § 16 im Verhältnis 10:1 umgestellt, worden sei; diese Frage hing vielmehr, ohne daß es auf die Stundung ankam, davon ab, ob die Ausnahmevorschrift des § 18 a.a.O. Anwendung 22 finden hatte oder nicht. - BGH, 06.10.1955 - III ZR 56/54
Rechtsmittel
Bei der Ermittlung des ursprünglichen Zweckes der Räume kann aber, wie der Senat (BGHZ 5, 215 [BGH 29.02.1952 - V ZR 4/51] [218] und 10, 217) bereits entschieden hat, mindestens solange zurückgegangen werden, als auf Grund eines vor dem Wohnungsgesetz bestehenden Rechtszustandes die Zweckentfremdung von Wohnungen verboten werden konnte. - BGH, 03.03.1954 - VI ZR 255/52
Rechtsmittel